Страноведение немецкого языка

Автор работы: Пользователь скрыл имя, 06 Декабря 2011 в 18:43, курс лекций

Описание работы

Данное учебное пособие содержит лингвострановедческий материал, который поможет учащимся ближе познакомиться со страной изучаемого языка. Предлагаемый материал способствует созданию у студентов лексической базы, необходимой для последующей самостоятельной работы с материалами подобной тематики

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                  МИНИСТЕРСТВО ОБРАЗОВАНИЯ И НАУКИ

                           РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ

                  Федеральное агентство по образованию

      Государственное образовательное  учреждение высшего

                         профессионального образования

                ТАГАНРОГСКИЙ ТЕХНОЛОГИЧЕСКИЙ 

                                         ИНСТИТУТ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

                Deutschland und Österreich aktuell

 

                                            учебное пособие

                                  (немецкий язык)

I 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

                               Таганрог 2007

 
 

Краснощёков Е.В.

„Deutschland und Österreich aktuell“: учебное пособие для студентов 4-5 курсов факультетов иностранных языков высших учебных педагогических заведений. Таганрог. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

   Данное учебное пособие содержит  лингвострановедческий материал, который  поможет учащимся ближе познакомиться  со страной изучаемого языка.  Предлагаемый материал  способствует  созданию у студентов лексической  базы, необходимой для последующей самостоятельной работы с материалами подобной тематики.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

      Рецензенты: доктор филологических  наук, профессор кафедры немецкого 

                            языка ТГПИ   Г.Т. Поленова.

                            кандидат педагогических наук, доцент кафедры иностранных

                            языков ТТИ ЮФУ   О.Н. Черноморова 

                       
 
 

                             ПРЕДИСЛОВИЕ

 

    Основное содержание предлагаемого  учебного пособия определяется программными требованиями к курсу лингвострановедения, читаемого на немецком языке на лингвистических  факультетах и факультетах иностранных языков педагогических институтах и университетах.

    Настоящее пособие предназначено  для студентов 4-5 курсов, изучающих данный предмет, но оно может быть полезным как преподавателям практики немецкого языка, так и учителям средних школ, а также при организации факультативных курсов в средней школе.

    Предлагаемое учебное пособие  ставит своей целью отработать  и закрепить лингвострановедческий материал по предложенным темам. Для достижения поставленной цели представлены такие коммуникативные задания, которые создают у обучающихся дополнительную мотивацию к высказыванию.

    Учебные задания содержат проблемные  стимулы к говорению с целью активизации речемыслительной деятельности обучаемых. При этом обращается внимание на формирование личностно-ориентированных высказываний. Наряду с ответами на вопросы предусматриваются продолжительные высказывания и дискуссии с большим количеством участников.

    Каждый последующий раздел пособия  является, с одной стороны, шагом  в изучении страноведческого  материала, а с другой —  ступенью в обучении общению на немецком языке.

    Наряду с последовательным прохождением всех частей пособия в рамках курса страноведения возможно изучение отдельных частей и материалов на практических занятиях по языку на различных курсах по темам: государственное устройство, образование, культура, театр, и т. д.  
 

 
 
 
 
 

             Thema I: Staatlicher Aufbau, Verfassung und

                                   Rechtsordnung

                                   Die Verfassungsorgane

     „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" - dieses demokratische Grundprinzip ist in der Verfassung festgeschrieben. Das Volk übt die Staatsgewalt unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen aus, mittelbar durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung. Verfassungsorgane mit vorwiegend legislativen (gesetzgeberischen) Aufgaben sind der Bundestag und der Bundesrat. Die exekutiven Aufgaben, also das staatliche Handeln, nehmen vor allem die Bundesregierung mit dem Bundeskanzler und der Bundespräsident wahr. Die Funktion der Rechtsprechung kommt auf Verfassungsebene dem Bundesverfassungsgericht zu.

     Der Bundespräsident. Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Er wird von der Bundesversammlung gewählt, einem Verfassungsorgan, das nur zu diesem Zweck zusammentritt. Es besteht aus den Bundestagsabgeordneten sowie einer gleich großen Zahl von Delegierten, die von den Länderparlamenten gewählt werden. Bisweilen werden auch angesehene und verdiente Persönlichkeiten für die Bundesversammlung nominiert, die nicht einem Länderparlament angehören. Gewählt wird der Bundespräsident mit der Mehrheit der Stimmen der Bundesversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

      Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes Verträge mit ausländischen Staaten ab; er beglaubigt und empfängt die Botschafter. Die Außenpolitik selbst ist Sache der Bundesregierung.

Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere. Er kann Straftäter begnadigen. Er prüft das verfassungsmäßige Zustandekommen von Gesetzen, anschließend werden sie im Bundesgesetzblatt verkündet.

Er schlägt dem Bundestag (unter Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse) einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor und ernennt und entläßt auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag. Der Bundespräsident verkörpert die Einheit des politischen Gemeinwesens in besonderer Weise. Er steht für das über alle Parteigrenzen hinweg Verbindende in Staat und Verfassungsordnung. Trotz seiner vorwiegend repräsentativen Aufgaben kann der Bundespräsident als ausgleichende, neutrale Kraft über dem politischen Tageskampf eine große persönliche Autorität gewinnen. Mit grundlegenden Stellungnahmen zu Themen der Zeit vermag er über das politische Tagesgeschäft hinaus Maßstäbe für die politische und moralische Orientierung der Bürger zu setzen.

   Der Bundestag. Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er wird vom Volk auf vier Jahre gewählt. Eine (vorzeitige) Auflösung ist nur ausnahmsweise möglich und liegt in der Hand des Bundespräsidenten. Die wichtigsten Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung, die Wahl des Bundeskanzlers und die Kontrolle der Regierung.

    Das Plenum des Bundestags ist das Forum der großen parlamentarischen Auseinandersetzungen, vor allem, wenn dort entscheidende Fragen der Außen- und Innenpolitik diskutiert werden. In den zumeist nichtöffentlichen Sitzungen der Parlamentsausschüsse wird die entscheidende Vorarbeit für jedes Gesetz geleistet, dort muß der politische Gestaltungswille mit der Sachkenntnis der jeweiligen Experten in Einklang gebracht werden.

    In den Ausschüssen liegt auch der Schwerpunkt der parlamentarischen Kontrolle der Regierungstätigkeit. Die Vielfalt der Sachfragen wäre auch anders nicht zu bewältigen. Seine Ausschüsse hat der Bundestag in Anlehnung an die Ressorteinteilung der Bundesregierung eingerichtet. Das reicht vom Auswärtigen Ausschuß über den Sozialausschuß bis hin zum Haushaltsausschuß, der eine besondere Bedeutung hat, da er die Budgethoheit des Parlaments verkörpert. An den Petitionsausschuß kann sich jeder Bürger mit Bitten und Beschwerden wenden.

    Von 1949 bis zum Ende der letzten Legislaturperiode 1990 sind im Parlament rund 6700 Gesetzesvorlagen eingebracht und 4400 verabschiedet worden. Die meisten Gesetzentwürfe stammen von der Bundesregierung, der kleinere Teil wird aus der Mitte des Parlaments oder auch vom Bundesrat eingebracht. Die Gesetzentwürfe durchlaufen im Bundestag drei Lesungen und werden in der Regel einmal dem zuständigen Ausschuß zugeleitet. In der dritten Lesung wird endgültig abgestimmt. Ein Gesetz (mit Ausnahme der Verfassungsänderungen) ist angenommen, wenn es die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Gesetzesvorlagen, welche die Aufgaben der Bundesländer betreffen, muß allerdings noch der Bundesrat zustimmen.

     Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie haben also ein freies Mandat. Entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit schließen sie sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammen. Gewissensfreiheit und politische Solidarität zur eigenen Partei können gelegentlich miteinander kollidieren. Doch selbst, wenn ein Abgeordneter seine Partei verläßt, behält er sein Bundestagsmandat. Hier zeigt sich die Unabhängigkeit der Abgeordneten in aller Deutlichkeit.

   Die Stärke der Fraktionen und Gruppen bestimmt die zahlenmäßige Zusammensetzung der Ausschüsse. Der Präsident des Bundestags wird nach altem deutschen Verfassungsbrauch aus den Reihen der stärksten Fraktion gewählt.

    Die finanzielle Unabhängigkeit der Abgeordneten wird durch eine Entschädigung („Diäten") gewährleistet, die der Bedeutung des Abgeordnetenamts entspricht. Wer mindestens acht Jahre lang dem Parlament angehört hat, erhält nach Erreichen der Altersgrenze eine Pension.

      Der Deutsche Bundestag erfüllt folgende Funktionen:  - Wahlfunktion: - Gesetzgebungsfunktion: - Willensbildungsfunktion:

  Der Bundesrat. Der Bundesrat, die Vertretung der 16 Bundesländer, wirkt bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Im Gegensatz zum Senatssystem von Bundesstaaten wie den USA oder der Schweiz besteht der Bundesrat nicht aus gewählten Volksvertretern. Den Bundesrat bilden Mitglieder der Ländesregierungen oder deren Bevollmächtigte, je nach Einwohnerzahl haben die Länder drei, vier, fünf oder sechs Stimmen; sie können nur einheitlich abgegeben werden. Mehr als die Hälfte aller Gesetze benötigt die Zustimmung des Bundesrats, d. h. sie können nicht ohne oder gegen den Willen des Bundesrats zustande kommen. Zustimmungsbedürftig sind Gesetze vor allem dann, wenn wesentliche Interessen der Länder berührt werden, etwa wenn sie in die Finanzen oder in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen. In jedem Fall erfordern Verfassungsänderungen die Zustimmung des Bundesrats mit zwei Dritteln der Stimmen. In den übrigen Fällen hat der Bundesrat lediglich ein Recht zum Einspruch, den der Bundestag überstimmen kann. Können sich Bundestag und Bundesrat nicht einigen, muß der aus Mitgliedern beider Häuser zusammengesetzte Vermittlungsausschuß tätig werden, der meist einen Kompromiß aushandeln kann.

     Im Bundesrat tritt das Landesinteresse immer wieder vor Parteiinteressen; die Abstimmungen können dann zu anderen Ergebnissen führen, als es die Mehrheitsverhältnisse der politischen Parteien erwarten lassen. Das spricht für einen lebendigen Föderalismus. Die Bundesregierung kann sich nicht immer darauf verlassen, daß eine Landesregierung, die von derselben Partei getragen wird, ihr in allem folgt. Jedes Land vertritt dort eben auch seine besonderen Interessen und sucht bisweilen Bündnisse mit anderen Ländern, die das gleiche Ziel anstreben, unabhängig davon, welche Partei dort die Regierung stellt. Das führt zu wechselnden Mehrheiten. Kompromisse müssen immer dann gefunden werden, wenn die Parteien, die die Bundesregierung tragen, im Bundesrat keine Mehrheit haben.

    Aus dem Kreis der Länder wählt der Bundesrat nach einem feststehenden Turnus für jeweils ein Jahr seinen Präsidenten. Der Präsident des Bundesrats nimmt die Befugnisse des Bundespräsidenten wahr, wenn dieser verhindert ist.

    Die Bundesregierung. Die Bundesregierung hat die Aufgabe der politischen Führung. Sie soll den politischen Willen der parlamentarischen Mehrheit in praktische Politik umsetzen und die

      
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

inneren Verhältnisse und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gestalten. Sie hat außerdem, die Verantwortung für die Ausführung der Gesetze durch die Bundesbehörden.

     Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, die zusammen das Kabinett bilden. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt. Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt.

    In der politischen Praxis geht die Regierungsbildung der Wahl des Bundeskanzlers voraus. Der designierte (vorgesehene) Kanzler, bisher immer Führer der stärksten Fraktion, handelt zusammen mit den an der Regierung teilnehmenden Parteien (Koalitionspartnern) das Regierungsprogramm aus und legt Anzahl und Zuständigkeitsbereiche der Bundesminister fest. Er überlässt ihnen bestimmte Kabinettsitze und deren personelle Besetzung. Ebenso muss er darauf achten, dass wichtige Gruppen und Strömungen seiner eigenen Partei, starke Landesverbände und Frauen bei der Verteilung der Ministerposten angemessen berücksichtigt werden.

Der Bundeskanzler nimmt innerhalb der Bundesregierung und gegenüber den Bundesministern eine selbständige, hervorgehobene Stellung ein. Er führt im Bundeskabinett den Vorsitz. Ihm allein steht das Recht zur Kabinettsbildung zu: Er wählt die Minister aus und macht den für den Bundespräsidenten verbindlichen Vorschlag ihrer Ernennung oder Entlassung. Der Kanzler entscheidet außerdem über die Zahl der Minister und legt ihre Geschäftsbereiche fest. Die starke Stellung des Kanzlers beruht vor allem auf seiner Richtlinienkompetenz: Er bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Die Bundesminister leiten im Rahmen dieser Richtlinien ihren Geschäftsbereich selbständig und in eigener Ver- antwortung. In der politischen Praxis muß der Kanzler innerhalb von Regierungskoalitionen auch auf Absprachen mit dem Koalitionspartner Rücksicht nehmen.

    Nicht zu Unrecht wird das deutsche Regierungssystem auch als „Kanzlerdemokratie" bezeichnet. Der Bundeskanzler ist das einzige vom Parlament gewählte Kabinettsmitglied, und er allein ist ihm verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit kann sich im „Konstruktiven Mißtrauensvotum" äußern. Dieses ist vom Grundgesetz in bewußter Abkehr von der Weimarer Verfassung eingeführt worden. Es soll verhindern, daß Oppositionsgruppen, die sich nur in der Ablehnung der Regierung, nicht aber in einem Alternativprogramm einig sind, die Regierung stürzen können. Vielmehr muß der Bundestag, der dem Kanzler das Mißtrauen aussprechen will, zugleich mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Nachfolger wählen. Ein Kanzlersturz mit Hilfe des konstruktiven Mißtrauensvotums ist bisher zweimal versucht worden, aber nur einmal gelungen: Durch das im Oktober 1982 dem damaligen Bundeskanzler Helmut Schmidt ausgesprochene Mißtrauen wurde Helmut Kohl zum Bundeskanzler gewählt. Mißtrauensvoten gegen einzelne Bundesminister kennt das Grundgesetz nicht.

  Das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes. Es entscheidet beispielsweise in Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen einzelnen Bundesorganen. Nur dieses Gericht darf feststellen, ob eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet und deshalb verfassungswidrig ist; in diesem Fall ordnet es die Auflösung der Partei an. Es prüft Bundes- und Landesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz; erklärt es ein Gesetz für verfassungswidrig, darf dieses nicht mehr angewendet werden. In Fällen dieser Art wird das Verfassungsgericht nur tätig, wenn es von bestimmten Organen wie der Bundesregierung, Landesregierungen, mindestens einem Drittel der Parlamentsmitglieder oder Gerichten angerufen wird.

    Darüber hinaus hat jeder Bürger das Recht, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, wenn er sich durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Zuvor muß er allerdings in der Regel die zuständigen Gerichte erfolglos angerufen haben.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher in über 80000 Verfahren entschieden. Rund 76000 davon betrafen Verfassungsbeschwerden, von denen aber nur knapp 2000 erfolgreich waren. Immer wieder wurden Fälle von hoher innen-oder außenpolitischer Tragweite verhandelt, die in der Öffentlichkeit größtes Interesse fanden, zum Beispiel, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß deutsche Soldaten an den Missionen der UN-Truppen teilnehmen. Bundesregierungen aller politischen Schattierungen mußten sich schon dem Richterspruch aus Karlsruhe beugen. Gleichwohl hat das Gericht immer wieder betont, daß es seine Aufgabe nicht darin sieht, den staatlichen Organen ein bestimmtes politisches Handeln vorzuschreiben. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Die Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Ihre Amtszeit dauert zwölf Jahre; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

Bundesminister. Dem Kabinett gehören 17 Bundesminister an (16 Ressortminister und der Kanzleramtsminister). In der Zahl und den Zuständigkeit der Minister spiegelt sich die ständige Ausweitung der Staatsaufgaben.

    In früheren Zeiten genügten für die Staatszwecke Gewährleistung der Sicherheit im Innern und nach außen die „klassischen“ Ministerien: Außen-, Innen-, Verteidiguns-, Justiz- und Finanzministerium, die 1809 schon durch die Preussische Verwaltungsreform des Freiherrn vom Stein geschaffen worden waren. Sie zählen auch heute zu den wichtigsten und begehrtesten Ministerien. Der Finanzminister hat vom Grundgesetz her eine herausgehobene Stellung. Er stellt den Haushaltsplan auf und koordiniert die Finanzanforderungen der übrigen Ministerien. In der Praxis können ohne seine Zustimmung keine Ausgaben getätigt werden. Der Justizminister und der Innenminister prüfen jedes Gesetz auf seine Verfassungs- und Rechtsförmlichkeit. Die staatlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge erforderten die Einrichtung entsprechender Ministerien, vor allem für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen, Jugend, für Gesundheit, Verkehr, Städtebau.

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